Familie & Ankommen
Mit unverheiratetem Partner in die Schweiz ziehen
Ein gemeinsamer Haushalt und eine langjährige Beziehung sind wichtige Tatsachen für Ihren Umzugsplan. Im Aufenthaltsrecht spielt zusätzlich die rechtliche Form Ihrer Partnerschaft eine Rolle. Prüfen Sie deshalb frühzeitig den Weg jeder Person, besonders wenn jemand seine bisherige Stelle im Ausland aufgeben möchte.
Redaktionell geprüft: 16. Oktober 2026
Mögliche Aufenthaltsgrundlagen trennen
Die regulären EU/EFTA-Kategorien des Familiennachzugs beim SEM umfassen Ehepartner und bestimmte Angehörige. Für unverheiratete Partner ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Eine EU/EFTA-Person kann einen eigenen Aufenthalt aufgrund einer Beschäftigung oder, bei ausreichenden Mitteln und Versicherung, ohne Erwerbstätigkeit begründen. Für die eigene Erwerbstätigkeit einer Person aus einem Drittstaat gelten andere Zulassungsvoraussetzungen. Eine rechtlich anerkannte eingetragene Partnerschaft muss entsprechend ihrem Status geprüft werden; eine informelle Lebensgemeinschaft ist anders einzuordnen.
Dem Kanton konkrete Angaben geben
Nennen Sie beide Staatsangehörigkeiten, Schweizer Bürgerrecht beziehungsweise L-, B- oder C-Status der Bezugsperson, Beziehungsdauer und gemeinsame Kinder. Fragen Sie nach einer möglichen partnerschaftsbezogenen Zulassung, erforderlichen Nachweisen und dem damit verbundenen Arbeitszugang. Bereiten Sie auf Verlangen Belege zum Zusammenleben, zur Finanzierung und zum Zivilstand vor. Die zuständige Behörde beurteilt die individuellen Umstände. Allein die Beziehungsdauer begründet keinen Anspruch.
Eine tragfähige Übergangsphase planen
Vergleichen Sie einen gemeinsamen Umzug nach dem Entscheid mit einer gestaffelten Anreise auf geklärten eigenen Aufenthaltsgrundlagen. Berücksichtigen Sie Besuche, doppelte Wohnkosten und Versicherungen. Bei Kindern klären Sie elterliche Sorge und erforderliche Zustimmungen vor der Reise. Vereinbaren Sie die Aufteilung von Miete und Kaution sowie die finanzielle Belastbarkeit jeder Person. Stimmen Sie Kündigungsfristen mit dem tatsächlichen Bewilligungsentscheid ab.